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Internationaler Rechtsverkehr

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Nelle,  Investieren in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 263 ff.
ders., Länderbericht Mongolei, in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, 28. Ergänzungslieferung, München 2005.
ders.,  Neues Internationales Privat-, Zivilverfahrens- und -vollstreckungsrecht der Mongolei, IPRax 2003, S. 378-386.

 

17.0 Gesetz über internationale Verträge
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Mai 2005)

Der Abschluss internationaler Verträge wird neben Art 10 ff. der Verfassung durch das Gesetz über internationale Verträge vom 28.12.1993 geregelt. Danach sind der Staatspräsident, der Premierminister und der Außenminister ohne weiteres zur Aufnahme internationaler Vertragsverhandlungen befugt; andere Staatsbedienstete bedürfen hierfür einer Ermächtigung des Parlaments oder der Regierung (Art 9). Der Ratifikation bedürfen insbesondere internationale Verträge, welche die Souveränität, die nationale Sicherheit, das Staatsgebiet oder die Menschenrechte betreffen, welche von der mongolischen Gesetzgebung abweichende Regelungen vorsehen, welche zusätzliche Mittel aus dem Staatshaushalt verlangen, zur Aufnahme internationaler Kredite führen oder internationale Verträge, welche zur Ratifizierung aufgelegt werden (Art 10). Internationale Verträge sind auf Mongolisch und in einer von der Gegenseite gewählten Sprache abzufassen, im wechselseitigen Einvernehmen kann aber auch eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen gewählt werden (Art 28). Abgeschlossene Verträge sind nebst den begleitenden Unterlagen beim Außenministerium zu hinterlegen (Art 26).

Das Verfassungsgericht hat 2005 entschieden, dass Gesetze, welche gegen völkerrechtliche Verpflichtungen des Lan­des verstoßen, verfassungswidrig sind und mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Im konkreten Fall ging es darum, dass Importalkohol mit einer gegenüber lokalen Erzeugnissen auf das mehrfache erhöhten Importsteuer belegt werden sollte. Der Staatspräsident hatte zuvor eine Bevorzugung heimischer An­bieter in diesem Umfang durch die Einlegung eines Vetos gegen einen früheren Parlamentsbeschluss erzwungen. Ein privater Beschwerdeführer hatte nach dem neuerlichen Parlamentsbeschluss das Verfassungsgericht angeru­fen und einen Verstoß gegen das Welthandelsabkommen GATT geltend gemacht.

17.1 Auslandsinvestitionen
(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 287)

Durch die Reform des Auslandinvestitionsgesetzes wurde 2002 die Möglichkeit geschaffen, dass Großinvestoren ab einem Investitionsvolumen ab 2 Mio. US-$  mit der mongolischen Regierung ein Stabilitätsabkommen schließen, welches sie für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren vor einer Verschlechterung der steuerlichen Bedingungen schützt. Ferner werden auch Investitionsvereinbarungen, Finanzierungsleasing, Franchising und Erwerb von Aktien und Anteilen in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen. Außerdem werden die Kompetenzen der Außenhandelsbehörde neu geregelt und insbesondere der rechtliche Rahmen für einen one-stop-service zur Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investoren geschaffen. Das Gesetz wurde in zahlreichen Einzelheiten 2008 neugefasst.

 17.2 Freihandelszonen
(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 352)

Einstimmig hat das mongolische Parlament 2002 durch das Gesetz über die Freihandelszone von „Altanbulag“ beschlossen, an der Grenze zu Russland die erste Freihandelszone des Landes überhaupt einzurichten Die seit 10 Jahren beratenen Pläne sehen Steuer- und Zollbefreiungen für fünf Jahre zugunsten dort investierender Unternehmen, Befreiung von Landabgaben für fünf Jahre und Ermäßigung um 50 % für weitere drei Jahre sowie staatliche Infrastrukturverbesserungen vor. Außerdem soll dort das einzige Kasino des Landes entstehen.

Zu einem späteren Zeitpunkt sollen noch zwei weitere Freihandelszone an einem weiteren Grenzort zu Russland sowie einem Grenzort zu China eingerichtet werden. Deshalb wurden allgemeine Fragen solcher Freihandelszonen in einem Freihandelszonengesetz geregelt. Darin werden u.a. Einrichtung, Verwaltung und Kontrolle solcher Zonen behandelt sowie Zoll- und Steuerbefreiungen vorgesehen. Als begünstigte Aktivitäten werden Handel, Produktion, Landwirtschaft, Tourismus, Dienstleistung und sonstige Wirtschaftstätigkeit genannt.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2004, S. 222)

Ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes über Freihandelszonen und der Einrichtung einer solchen Zone an der Grenze nach Russland wurden 2004 zwei weitere solcher Zonen eingerichtet. Eine befindet sich am Hauptgrenzübergang nach China. Als Wirtschaftsformen sind Industrie, Handel, Tourismus sowie Dienstleistung vorgesehen und es wird zugelassen, dort ein Spielkasino zu betreiben. Steuerbefreiungen und -ermäßigungen werden entsprechend dem Gesetz über Freihandelszone „Altanbulag“ gewährt. Die zweite befindet sich Nordwesten an der Grenze nach Russland (Gesetze über die Freihandelszone „Zamiin-Uud“ bzw. über die Freihandelszone "Tsagaannuur", Töriin Medeelel 2003, Nr. 25 bzw. 2004, Nr. 1). 2007 wurden die Regelungen des Gesetzes weiter präzisiert.

17.3 Koordinierung ausländischer Hilfe
(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 319)

Die Koordinierung des Einsatzes ausländischer Hilfsgelder soll durch ein Gesetz über ausländische Hilfe verbessert werden. Das Gesetz verlangt u. a, dass die von mongolischen staatlichen Stellen in Anspruch genommene ausländische Hilfe mit den nationalen Interessen konform geht, Effizienz und Wirksamkeit des geförderten Projektes nachvollziehbar dargelegt werden und dass der mongolische Eigenbeitrag unter Einschluss von Steuer- und Gebührenvorteilen o. ä. zu kalkulieren ist. Gemischte Erfahrungen in der internationalen Zusammenarbeit spiegeln sich in der Klausel wieder, dass die Kosten für ausländische Consultants niedrig zu bemessen sind. Für das Controlling international geförderter Vorhaben wird ein zentrales Gremium eingerichtet.

17.4 Internationales Privatrecht
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Mai 2005)

Der Allgemeine Teil des neuen mongolischen Internationalen Privatrechts innerhalb des Zivilgesetzbuchs von 2002 regelt den Vorrang internationaler Verträge (Art. 539 ZGB), die Anwendung und Feststellung ausländischen Rechts (Art. 540, 541 ZGB) sowie die Bemessung von Verjährungsfristen nach dem auf die entspre­chende Obligation anwendbaren Recht (Art. 542 ZGB). Hervorzuheben ist die Beibehaltung des en­gen Verständnisses des ordre public, welches die Anwendbarkeit des ausländischen Rechtes nur bei einem Verstoß gegen mongolische Gesetze ausschließt (Art. 540.1 ZGB). Neu ist die ausdrückliche Zulassung des renvoi (Art. 540.2 ZGB). Gleichfalls neu ist die Qualifikation nach der lex causae für dem mongolischen Recht unbekannte Rechtsinstitute (Art. 540.3 ZGB).Hinsichtlich ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind Ausländer und Staatenlose in ihrer Rechtsfähigkeit Mongolen gleichgestellt, wobei eine Einschränkung durch Gesetz zulässig ist (Art. 543.1 ZGB). Für die Geschäftsfähigkeit von Ausländern ist an deren Herkunftsland anzuknüpfen, bei Staatenlosen an das Wohnsitzland (Art. 543.2, .3 ZGB), bei Flüchtlingen an das Zufluchtsland (Art. 543.4 ZGB). Für auf mongolischem Territorium abgeschlossene Geschäfte ist allerdings dennoch mongolisches Recht anzuwenden, gleiches gilt für die Deliktsfähigkeit (Art. 543.5 ZGB). Nachträgliche Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit von auf mongolischen Territorium befindlichen Personen richten sich nach mongo­lischem Recht (Art. 543.6 ZGB). Bei ausländischen juristischen Personen ist das Recht des Sitzlandes maßgeblich, wobei im mongolischen Recht nicht vorgesehene Beschränkungen von Geschäftsführungs- und Vertretungs­befugnissen in der Mongolei nicht geltend gemacht werden können (Art. 544 ZGB). Die Immunität des Staates wird im Sinne einer nur relativen Immunität geklärt (Art. 545 ZGB). Hinsichtlich schuldrechtlicher Vereinbarungen gilt die freie Rechtswahl der Parteien (Art. 549.1,.2 ZGB). Wurde keine Vereinbarung getroffen, ist das Recht des Landes anzuwenden, in welchem diejenige Partei, welche die den Vertragstypus prägende Leistung erbringt, ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat (Art. 549.8 ZGB), so z.B. beim Kaufvertrag jeweils der Verkäufer (Art. 549.4.1 ZGB). Die Voll- oder Teilwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bemisst sich grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Landes, welches bei Wirksamkeit anwendbar wäre (Art. 548.1 ZGB). Für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts reicht künftig alternativ neben der Beachtung der Ortsform auch die Beachtung des Rechtes aus, welches nach dem Gegenstand des Rechtsgeschäftes maßgeblich ist (Art. 548.2 ZGB). Bei Vertragsabschluss durch einen Vertreter kommt es darauf an, wo der Vertreter tätig geworden ist (Art. 548.6 ZGB). Leben die Parteien in unterschiedlichen Ländern, genügt die Einhaltung der Formerfordernisse eines der beiden Länder (548.3 ZGB). Wie schon bisher genügt in jedem Fall die Beachtung der – allerdings recht strengen –  mongolischen Formvorschriften (Art. 548.4 ZGB). Das auf das bisherige Rechtsverhältnis anwendbare Recht gilt sowohl für die Zession an sich als auch für das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und neuem Gläubiger (Art. 550 ZGB). Bei Schuldverhältnissen aufgrund unerlaubter Handlung gilt das Recht des Ortes, wo die schädigende Handlung begangen wurde oder wo das schädigende Ereignis eingetreten ist. Auf Schuldverhältnisse aufgrund einer unerlaubten Handlung im Ausland ist mongolisches Recht anzuwenden, wenn beide Parteien Mongolen bzw. mongolische juristische Personen sind (Art. 551 ZGB). Ungeregelt bleibt weiterhin das Kollisionsrecht im Falle ungerechtfertigter Bereicherung; hier dürfte das Recht desjenigen Landes anzuwenden sein, in welchem die Bereicherung eingetreten ist. Die Rechtsverhältnisse an Sachen richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Landes, wo die Sache sich befindet oder wo sie registriert wurde (Art. 547 ZGB). Bei Versendung ins Ausland richten sich die Wirkungen der Versendung nach dem Recht des Ursprungsorts (Art. 547.1.5 ZGB). Bei nicht gegenständlichen Gütern ist das Recht des Landes anzuwenden, wo diese Güter genutzt werden (547.1.7). Dingliche Ansprüche zum Schutz des Eigentums (gedacht ist sowohl an vindikatorische wie an negatorische Ansprüche) können sowohl gemäß dem Recht des Landes, in welchem sich die Sache befindet oder registriert ist, als auch gemäß dem Recht desjenigen Landes geltend gemacht werden, vor welchem der Streit anhängig ist (Art. 547.1.6 ZGB). Erbrechtlich ist im Interesse einer einheitlichen Behandlung des Nachlasses grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers anzu­knüpfen (Art. 552.1 ZGB). Jedoch richtet sich die Vererbung von auf mongolischen Territorium belege­nen Immobilien ausschließlich nach mongolischen Recht (Art. 552.4 ZGB). Das Familiengesetzbuch von 1999 regelt das Internationale Familienrecht nur kursorisch in über das Gesetz verstreuten Einzelbestimmungen und versucht eine möglichst weitgehende Anwendung mongolischen Rechts sicherzustellen, sobald ein mongoli­scher Staatsangehöriger an einem solchen Rechtsverhältnis beteiligt ist. Im Ausland vorgenommene Statusentscheidungen werden jedoch weitgehend anerkannt. Das mongolische Arbeitsgesetzbuch von 1999 ist wie das Familiengesetzbuch aus demselben Jahr um die Anwendung mongolischen Rechts, sobald ein mongolischer Staatsangehöriger an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, bemüht (Art. 4 ArbG). Allerdings reduziert sich die praktische Wirkung dieser extensiv formulierten Vorschrift auf in der Mongolei erfüllte Arbeitsverhältnisse.

 17.5 Internationales Zivilverfahrensrecht
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Mai 2005)

Die bei der Zivilprozessordnung von 2002 neu eingefügten kollisionsrechtlichen Regelungen fassen sich recht kurz; doch diese Konzentration auf das Wesentliche dürfte die Anwendung der sich inhaltlich am internationalen Standard orientierenden Bestimmungen eher erleichtern. Ausländische natürliche oder juristische Personen sowie Staatenlose sind vor mongolischen Gerichten grundsätzlich wie Inländer zu behandeln (Art. 189.1 ZPO). Getreu dem Grundsatz „Actor sequitur forum rei“ ist der Gerichtsstand in der Mongolei gegeben, wenn mindestens einer der Beklagten seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in der Mongolei hat (Art. 189.2.1-2). Die Klage kann ferner vor mongolischen Gerichten erhoben werden, wenn dort der Erfüllungsort liegt oder die schadensverursachende Handlung dort erfolgt ist (Art. 189.2.3-4). Vereinbarungen über den internationalen Gerichtsstand sind zwar nicht expressis verbis zugelassen, die Zulässigkeit ergibt sich jedoch im Umkehrschluss aus der Normierung eines  eng begrenzten Kanons ausschließlicher Zuständigkeiten. Von der mongolischen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind Ausländer und ihre Familienangehörige soweit sie diplomatische Immunität genießen und sofern sie sich nicht freiwillig der mongolischen Gerichtsbarkeit unterwerfen (Art. 193.1 ZPO) sowie ausländische Delegierte und deren Begleiter, welche sich auf Einladung einer zuständigen mongolischen Behörde mit offizieller Einladung in der Mongolei aufhalten (Art. 193.2 ZPO). Für Klagen auf Scheidung, Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe oder Wiederherstellung der Wirk­samkeit einer Ehe sind mongolische Gerichte zuständig, wenn mindestens einer der Ehegatten die mongolische Staatsbürgerschaft besitzt oder sie zumindest vor der Ehe besaß, oder der Beklagte sei­nen Wohnsitz in der Mongolei hat. Klagen auf Feststellung eines Verhältnisses der Elternschaft oder auf Zu- oder Aberkennung elterlicher Rechte können vor mongolischen Gerichten geführt werden, so­fern eine der Parteien mongolischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz in der Mongolei hat. Entsprechendes gilt bei Adoptionstreitigkeiten (Art. 192 ZPO). Desgleichen können unterhaltsberech­tigte Mongolen sowie Ausländer und Staatenlose mit Wohnsitz in der Mongolei ihre Unter­haltsansprüche in der Mongolei bei ihrem Heimatgericht einklagen (Art. 189.2.5 ZPO). Das mongolische Gericht ist international zuständig, eine Person für tot oder für verschollen zu erklären, wenn der Betreffende entweder mongolischer Staatsbürger war oder hier seinen letzten Wohnsitz hatte (Art. 191 ZPO). Für Streitigkeiten, welche die Reorganisation oder Auflösung von auf dem Gebiet der Mongolei an­sässigen juristischen Personen oder betreffen oder in welchen über Zweigstellen oder Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen entschieden wird, ist die Mongolei ausschließlicher Gerichtsstandort (Art. 190.1.2 ZPO). Für Immobiliarsachenrechte betreffende Klagen ist die Mongolei ausschließlicher Gerichtsstand; dies gilt auch für Klagen bezüglich Besitz und Nutzung von Immobilien (Art. 190.1.2). Ferner sind Patent- und Markenrechtsstreitigkeiten sowie sonstige Streitigkeiten über registriertes geistiges Eigentum genau wie alle sonstigen Streitigkeiten über eine Registrierung bei mongolischen Behörden ausschließlich in der Mongolei auszutragen (Art. 190.1.3-4). Für Erbschaftsstreitigkeiten ist der mongolische Gerichtsstand gegeben, wenn entweder der Erblasser vor seinem Tod in der Mongolei lebte oder wenn sich der Nachlass auf dem Gebiet der Mongolei befindet (Art. 189.1.7 ZPO).Klagen bezüglich in der Mongolei erfolgter oder beantragter Vollstreckungshandlungen sind ausschließlich in der Mongolei zu erheben (Art. 190.1.5 ZPO).

17.6 Internationales Vollstreckungsrecht
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, Mai 2005)

Für zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen mit Beteiligung von Ausländern, Staatenlosen oder ausländischen juristischen Personen gelten die gleichen Regeln wie unter Mongolen (Art. 80 VollStrG). Grundsätzlich können auch ausländische Urteile und Schiedssprüche in der Mongolei vollstreckt werden (Art. 81.1 VollStrG). Zuvor ist die entsprechende Urkunde beim für den Schuldner zuständigen Gericht einzureichen, welches prüft, ob ein vollstreckungsfähiger Inhalt vorhanden ist und nach spätestens sieben Tagen eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, welche innerhalb höchstens sieben weiterer Tage zuzustellen ist (Art. 187 ZPO). Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung (Art. 81.2 VollStrG).

17.8 Ausländerrecht
(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2001, S. 127, 255)

Im Zuge einer Reform des Ausländerrechtes wurde 2001 eine zentrale, staatliche Ausländerbehörde im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz und des Inneren eingerichtet. Zugleich wurden die Meldepflichten für Ausländer mit einem längerfristigen Aufenthalt in der Mongolei verschärft. Ferner ist Ausländern nunmehr jegliche politische Betätigung einschließlich der Mitgliedschaft in politischen Parteien untersagt. Im Falle unerlaubter Arbeitsaufnahme oder sonstiger mit dem Zweck seiner Einreise unvereinbarer Aktivitäten kann der Ausländer künftig ausgewiesen werden.

Anlässlich des Touristenjahres 2003 hat das mongolische Außenministerium das Visaverfahren vereinfacht. Zu den Neuerungen gehört ein neues Design, das eine schnelle Übertragung per Computer ermöglicht. Der Visaantrag kann künftig ohne persönliches Erscheinen bei der Botschaft per elektronischer Post gestellt werden. Für Reisegruppen reicht es aus, wenn dem Reiseleiter ein entsprechendes Visum erteilt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Reisender Visa außer am internationalen Flughafen Ulaanbaatar auch an anderen Grenzübergangsstellen erhalten.

Diese in einem ungewöhnlich raschen Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Änderungen wurden bereits nach wenigen Monaten in zwei Punkten korrigiert. Noch rechtzeitig vor dem Beginn der Touristensaison wurde auf Initiative der Regierung klargestellt, dass Touristenvisa wie bisher bei der Einreise am Flughafen ausgestellt werden können sowie dass eine Registrierung ausländischer Besucher bei den Meldebehörden ebenfalls wie früher nur bei Langzeitaufenthalten von über 30 Tagen erforderlich ist.

(Quelle, Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO 2003, S. 186)

Das Kabinett hat 2003 Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Einbürgerung von Ausländern beschlossen. Danach ist von ausreichenden Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei monatlichen Einkünften von mehr als dem 10fachen des gesetzlichen Mindestlohns auszugehen. Personen mit Kenntnissen und Fähigkeiten, an denen in der Mongolei ein besonderer Mangel herrscht, die sich besonders um die Sicherheit der Mongolei verdient gemacht haben oder herausragende wissenschaftliche Leistungen erbracht haben, können sich auch ohne Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einbürgern lassen, wenn Sie mindestens 2 Mio. US-$ im Lande investieren.

(Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2003, S. 254)

Das Mongolische Kabinett hat 2003 einen Erlass über die Ausweisung von Ausländern beschlossen. Darin wird u.a. das Abschiebungsverfahren und die Unterbringung abzuschiebender Ausländer näher geregelt.

17.9 Ausländisches diplomatisches Personal
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, März 2010)

Das Übereinkommen vom 15.12.1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal ist für die Mongolei zum 23.10.2003 in Kraft getreten (Töriin Medeelel 2003, Nr. 42).

17.10 Internationaler Urkundenverkehr
(Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn, März 2010)

Die Mongolei ist mit Wirkung zum 31.12.2009 dem Haager Apostillen-Abkommen beigetreten.

Die deutsche Botschaft Ulaanbaatar hat die Legalisierung von Urkunden eingestellt. Das Außenministerium der Republik Österreich hat die Richtlinien für die Anerkennung in der Mongolei angefertigter Übersetzungen sowie für die Beglaubigung von in der Mongolei errichteten Urkunden überarbeitet. Danach bedürfen solche Urkunden und Übersetzungen künftig der vollen diplomatischen Beglaubigung. Diese muss auf dem jeweiligen Originaldokument angebracht sein. Die Dokumente müssen zunächst im Außenministerium der Mongolei und sodann von der zuständigen österreichischen diplomatischen Stelle (konsularische Vertretung in Ulaanbaatar oder Botschaft in Peking) legalisiert werden.

Links

 

Eheschließung deutscher Staatsangehöriger in der Mongolei
http://www.ulan-bator.diplo.de/Vertretung/ulanbator/de/RK-Merkblaetter__und__Formulare/Merkblatt__Ehe__in__MNG,property=Daten.pdf
Staatliche Institutionen

Internationaler Urkundenverkehr

Merkblatt des deutschen Auswärtigen Amtes:
http://www.ulan-bator.diplo.de/Vertretung/ulanbator/de/RK-Merkblaetter__und__Formulare/Merkblatt__Urkundenpruefung,property=Daten.pdf
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/BeglaubigungLegalisation/06-Legalisation.html
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/download/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf

Merkblatt der deutschen Botschaft Ulaanbatar
http://www.ulan-bator.diplo.de/Vertretung/ulanbator/de/04/Konsularhilfe/__Konsularhilfe.html

Merkblatt des deutschen Notarinstituts
www.dnoti.de/DOC/2007/2000.doc

Merkblatt der baden-württembergischen Justiz
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1187366/Mongolei.pdf

Merkblatt der bayerischen Justiz:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/mongolei.pdf

Merkblatt der brandenburgischen Justiz:
www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4610/Mongolei.pdf

Merkblatt der nordrhein-westfälischen Justiz:
http://www.olg-koeln.nrw.de/002_aufgaben/justizverwaltung/organisation_verwaltung/dez_7/laender/zw_laender_m/mongolei.pdf

Merkblatt der sächsischen Justiz:
www.justiz.sachsen.de/olg/download/Mongolei.pdf

Merkblatt der Stadt Wien:
http://www.wien.gv.at/verwaltung/personenwesen/urkunden/apo.html

Investitionsführer
http://investmongolia.blogspot.com/

Notarwesen
http://212.63.69.85/Database/2004/notarius_2004_01_017_de.pdf

Reisehinweise
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Sicherheitshinweise.html

Visumverfahren
http://www.ulan-bator.diplo.de/Vertretung/ulanbator/de/07/__Visumverfahren.html
http://www.botschaft-mongolei.de/index.php?option=com_content&task=view&id=15&Itemid=76
http://www.embassymon.at/consul.html
http://www.embassyofmongolia.co.uk/index.php?option=com_content&view=category&id=35&Itemid=54&lang=en


Informationen zur Mongolei:
MongoleiOnline
Kurfuerstenstr. 54, 53115 Bonn, Germany

   

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Last Update: 03. Januar 2021