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Handelsgesellschaften und Genossenschaften in der Mongolei

von Ministerialrat Dr. Dietrich Nelle, Bonn(*)

(unveränderte Übernahme aus: Wirtschaft und Recht in Ost und West (WiRO), 5/2003, S. 129136)


1. Vorbemerkung

Sowohl auf rechtlichem wie auf wirtschaftlichen Gebiet gehört die Mongolei zu den mit ihren Reformen am weitesten fortgeschrittenen Transformationsländern. Sichtbare Zeichen sind u.a. die jüngst auch auf die größeren Unternehmen ausgedehnte Privatisierung[1] und der Beitritt zur Welthandelsorganisation WTO als erstes Transformationsland überhaupt verbunden mit einer nahezu vollständigen Liberalisierung des Außenhandels. Die Mongolei bemüht sich nachdrücklich um ausländische Investitionen[2] und weist ein beachtliches Wirtschaftswachstum auf[3]. Deutschland gehört zu den wichtigsten Handelspartnern der Mongolei und war auch das erste Land, mit welchem die Mongolei 1991 ein Investitionsschutzabkommen abschloss[4].

2. Ausgangslage

Das mongolische Gesellschaftsrecht ist jung. Es kann auf keine präsozialistische Traditionen zurück greifen, da bis vor rund 80 Jahren noch feudalagrarisch geprägte Land in der dritten Dekade des 20. Jahrhunderts direkt in eine sozialistischkollektivistische Gesellschaft überführt wurde, so dass eine Privatwirtschaft sich erst nach der politischen und gesellschaftlichen Wende des Jahres 1990 entfalten konnte. Diesen Transformationsprozess betrieb die Mongolei von Anfang an mit zielstrebigen Reformen gerade im wirtschaftlichen Bereich. Ab 1994 wurde auch der Sekundärhandel mit Wertpapieren an der Börse zugelassen. Trotz einer insgesamt befriedigenden Wirtschaftsentwicklung[5] ist bei den Akteuren am Wertpapiermarkt jedoch inzwischen eine gewisse Ernüchterung eingetreten. Der Börsenhandel stagniert, gerade bei den bekannteren Firmen konzentriert sich der Anteilsbesitz mittlerweile auf einen überschaubaren Kreis erfolgreicher Unternehmer und bei vielen kleinen Anteilsinhabern herrscht Verbitterung über die geringe Teilhabe. Personengesellschaften haben sich trotz einer fast ausschließlich mittelständischen Strukturierung der mongolischen Wirtschaft am Markt als Rechtsform bislang kaum durchsetzen können.

Häufig sind dagegen Genossenschaften  anzutreffen. Das Genossenschaftswesen in der Mongolei fußt dabei im wesentlichen auf zwei unterschiedlichen Wurzeln. Auf der einen Seite stehen Selbsthilfeeinrichtungen vor allem nomadischer Viehzüchter. Nach der raschen und nahezu vollständigen Privatisierung der Viehbestände in den ersten Jahren des Transformationsprozesses nach 1990 gehört ein Großteil der Bevölkerung in den ländlichen Regionen der Mongolei solchen Familienbetrieben an. Die regional zum Teil bereits gut verankerten Selbsthilfeeinrichtungen zielen beispielsweise auf Synergieeffekte bei Einkauf oder Vermarktung, auf die Wertschöpfung in gemeinsamen Kleinbetrieben, auf die Vergabe von Mikrokrediten, aber auch auf die Erfüllung sozialer Aufgaben wie Ausbildungsmaßnahmen, Sozialfürsorge oder Betrieb von Erholungsheimen. Auf der anderen Seite stehen die Nachfolgebetriebe der ehemaligen Kolchosen, welche  vorzugsweise im großflächigen Ackerbau tätig sind und sich nach der Privatisierung häufig in Form von Genossenschaften organisiert haben. Viele dieser Betriebe haben unter den neuen Rahmenbedingungen allerdings mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen und die Erträge aus Ackerbau sind seit 1990 drastisch gefallen.

3. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzgeberisch wurden noch im Frühjahr 1990 neue Grundlagen für die Zulassung von Privateigentum und ausländischen Investitionen gelegt[6].  Das Gesetz über Wirtschaftseinheiten schuf im Juli 1991 erstmals einen spezifischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen[7]. So wurden im ersten Kapitel des Gesetzes einige grundlegende Regelungen über Gründung, Registrierung, Finanzverfassung und Auflösung von Unternehmen getroffen. Die folgenden Kapitel behandelten einige Aspekte der Einzelunternehmerschaft, der Genossenschaften, der (Kapital)Gesellschaften sowie der Staatsunternehmen. Die von Anfang an vorgesehenen differenzierteren Regelungen, für deren Ausarbeitung jedoch mehr Zeit als in der allerersten Phase der Transformation verfügbar benötigt wurde, erfolgten dann durch das Gesetz über Kapital und Handelsgesellschaften vom 11.05.1995 und das Genossenschaftsgesetz vom 08.01.1998.  Das Kapitalgesellschaftsrecht wurde am 08.08.1999 in einem gesonderten Gesetz neu geregelt, während des alte Gesetz im übrigen, also für Personengesellschaften, weiter in Kraft blieb. Gesellschaftsrechtlich bedeutsam sind ferner u.a. das Wertpapiermarktgesetz vom 13.10.1994, das Buchführungsgesetz vom 13.12.2001 sowie das Zivilgesetzbuch vom 10.01.2002.

Wichtigster Orientierungspunkt bei den Reformüberlegungen war jeweils der beim nördlichen Nachbarn Russland erreichte Diskussionstand, wo sich Anregungen sowohl aus dem kontinentaleuropäischen wie aus dem angelsächsischen Rechtskreis vermischten. In der Mongolei selber erfolgte die Ausarbeitung der Gesetze über den Wertpapiermarkt, über Kapitalgesellschaften sowie über Buchführung jeweils mit Beratung aus dem angelsächsischen Rechtskreis, während die Ausarbeitung des Genossenschaftsrechtes sowie des Zivilgesetzbuchs intensiv mit deutscher Beratung begleitet wurde. Ein weiterer Referenzpunkt war die Ausarbeitung allgemeiner gesellschaftlicher Grundsätze für Transformationsländer im OECDKontext, an welcher auch zwei mongolische Fachleute beteiligt waren[8]. Es kann deshalb nicht verwundern, dass Kritik an der mangelnden Harmonie der unterschiedlichen Gesetze verbreitet ist, insbesondere hinsichtlich der Verwendung mongolischer Fachbegriffe in den einzelnen Gesetzen. Nach Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuchs soll dieses als „kleines Grundgesetz“ mit seiner Terminologie und seinen rechtlichen Institutionen erklärtermaßen auch im Gesellschaftsrecht Maßstab künftiger Reformvorhaben sein. 

4. Gemeinsame Regelungen

Personen und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften werden bereits im Zivilgesetzbuch als juristische Personen erwähnt. Sie erwerben ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das staatliche Register und nehmen über ihre Organe am Geschäftsverkehr teil. Allerdings fehlt nach wie vor ein modernes Handelsregister; maßgeblich ist deshalb die Eintragung des Steueramtes. Die Unternehmen dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die nicht gesetzlich verboten sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. In den gesetzlich vorgesehen Fällen ist jedoch eine behördliche Genehmigung erforderlich. Durch das zum 01.01.2002 In Kraft getretene Gesetz über die Erteilung behördlicher Genehmigungen wurde die Zahl der Fallgruppen, in denen eine solche Genehmigung erforderlich ist, von bislang über 600 auf 87 im neuen Gesetz enumerativ aufgezählte Tatbestände reduziert. Hierzu zählen insbesondere Bank und bestimmte sonstige Finanzdienstleistungen, Zulassung als Notar, Veranstaltung von Glücksspielen, Herstellung und Verkauf von Waffen, Durchführung bestimmter umwelt oder gesundheitsrelevanter Tätigkeiten, die Einrichtung von Kindergärten, allgemeinbildenden,  Berufs und Hochschulen sowie weitere Fallgruppen aus den Bereichen Infrastruktur und Rohstoffversorgung.

Der Name einer juristischen Person hat deren Rechtsform widerzuspiegeln und darf nicht mit dem einer anderen juristischen Person identisch oder verwechselbar sein. Der unbefugte Gebrauch des Namens einer fremden juristischen Person berechtigt diese, Schadensersatz zu verlangen.

Gründer juristischer Personen können grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Als Formen der Umbildung einer juristischen Person definiert das Zivilgesetzbuch Umwandlung, Verschmelzung, Eingliederung, Aufspaltung und Abspaltung; die nähere Ausgestaltung bleibt dem Gesellschaftsrecht überlassen. Eine juristische Person kann vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen errichten, die jedoch selber keine juristischen Personen sind.

Gründe für die Liquidation sind entsprechende Gesellschafterentscheidungen, Insolvenz, Zweckerreichung, gerichtliche Auflösung aufgrund wiederholter Rechtsverletzungen sowie sonstige gesetzlich geregelte Gründe. Im Falle der Liquidation wird ein Liquidator eingesetzt, welcher die Abwicklung öffentlich bekannt zu machen hat. Gläubiger können sodann ihre Ansprüche bis zu sechs Monate nach dieser Mitteilung anmelden. Ansprüche gegen die abzuwickelnde Gesellschaft werden in der Reihenfolge befriedigt, dass zunächst Schadensersatzansprüche wegen Körper oder Gesundheitsverletzungen durch unerlaubte Handlungen zu befriedigen sind, sodann die Kosten des Verfahrens, dann Ansprüche aus durch den Liquidator eingegangenen Rechtsgeschäften, dann Sparguthaben, dann vertragliche Löhne von Mitarbeitern sowie schließlich Ansprüche sonstiger Gläubiger. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft endet mit der Löschung im Register.

5. BGBGesellschaften

Das ZGB enthält im Abschnitt "Vertrag über gemeinsame Unternehmungen" Auffangregelungen für Vereine, BGBGesellschaften und andere Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Regelungen sind ganz überwiegend als nachgiebiges Recht ausgestaltet und bieten viel Flexibilität. Zum Abschluss genügt eine mündliche Vereinbarung. Das Austrittsrecht der Beteiligten darf nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Als Zweck der Unternehmung kommen gleichermaßen wirtschaftliche wie ideelle Zwecke in Betracht. Das eingebrachte Vermögen geht ins Gesamthandsvermögen der Beteiligten über. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Geschäftsführung gemeinschaftlich. Bei der BGBGesellschaft haften die Beteiligten für die Gesellschaftsschulden nach außen gesamtschuldnerisch, im Innenverhältnis im Zweifel entsprechend ihrem Geschäftsanteil. Beim Verein haften im Zweifel die Personen, die in seinem Namen gehandelt haben, persönlich, wenn das Vereinsvermögen zur Schuldendeckung nicht ausreicht.

6. Personenrechtliche Handelsgesellschaften

Personengesellschaften werden wie schon erwähnt bereits im Zivilgesetzbuch zu juristischen Personen[9] erklärt.  Ihr Vermögen setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen,  welche zusätzlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit ihrem Privatvermögen haften[10]. Das Gesetz über Kapital und Handelsgesellschaften vom 11.05.1995 unterscheidet dabei zwischen beschränkten und unbeschränkten Partnerschaften, welche in etwa der deutschen Kommandit bzw. Offenen Handelsgesellschaft entsprechen. Sie haben ihren Rechtsstatus durch Hinzufügen des Kürzels „ZB“ bzw. „BB“ zum Firmennamen kenntlich zu machen.

Die Gründung einer solchen Gesellschaft setzt einen notariell beurkundeten[11] Gesellschaftsvertrag voraus, welcher folgende Mindestangaben enthalten muss: Name und Sitz der Gesellschaft, Gesellschaftszweck und –dauer, Namen und genaue persönliche Angaben der zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter, Anteile der Gesellschafter sowie deren Bewertung und die Bedingungen für ihre Rückzahlung, sofern der Anteil eines Gesellschafter im Einbringen bestimmter Fähigkeiten besteht, Festlegung von deren Bewertung sowie des Umfangs der zu erbringenden Leistungen,  Schlüssel für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Datum der Vereinbarung sowie vollständigen Namen, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Unterschrift der Gesellschafter. Im Falle einer beschränkten Partnerschaft ist außerdem der Umfang der Haftung jedes Gesellschafters anzugeben. Der Gesellschaftsvertrag ist spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Registrierung einzureichen.

Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss getroffen, wobei die Satzung den Umfang des Stimmrechts jedes Gesellschafter festlegen kann. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder des Hauptzwecks der Gesellschaft sind jedoch einstimmig zu vereinbaren. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt[12], sind alle persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Bei entsprechenden Pflichtverletzungen kann einem der Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis durch Mehrheitsbeschluss entzogen werden. Die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter haben die anderen Gesellschafter mit regelmäßigen Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu versorgen. Persönlich haftende Gesellschafter dürfen keinen weiteren Partnerschaften angehören.

Alle Gesellschafter haften auch für Entscheidungen anderer Gesellschafter; sofern nicht ihre Haftung im Falle einer beschränkten Partnerschaft durch die Satzung begrenzt wurde. Neu eintretende Gesellschafter haften auch für Altschulden.

Ein Gesellschafter kann bei Fristablauf oder aus sonstigen in der Satzung festgelegten Gründen aus der Gesellschaft austreten. Ist er zur Leistung des von ihm geschuldeten Beitrags unfähig oder verletzt er seine Pflichten schwerwiegend, kann er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sofern nichts anderes geregelt wurde, ist dem ausgeschiedenen Gesellschafter seine Einlage innerhalb von drei Monaten zurück zu erstatten. Bei Austritt oder Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie wenn bei Erklärung für tot oder verschollen der Erbe nicht in die Gesellschaft eintritt, ist die Gesellschaft aufzulösen. Die verbleibenden Gesellschafter können jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbaren und haben diese dann entsprechend registrieren zu lassen.

In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung sind Gewinn und Verlust jährlich zu berechnen und entsprechend den Anteilen der Gesellschafter aufzuteilen. Bei Auflösung der Gesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Gesellschafter auszuschütten. In beschränkten Partnerschaften sind die beschränkt haftenden Gesellschafter bevorzugt zu befriedigen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Ausgleichung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter anteilig nachzuschießen.

7. Kapitalgesellschaften

7.1 Gründung

Gemäß dem Zivilgesetzbuch sind Kapitalgesellschaften juristische Personen, welche über eigenes Vermögen verfügt und in (Gesamthands)Anteile der Gesellschafter geteilt ist. Die weiteren Einzelheiten bestimmen sich nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften. Danach ist zu unterscheiden zwischen offenen Kapital bzw. Aktiengesellschaften, deren Anteile frei und öffentlich gehandelt werden können einerseits sowie geschlossenen bzw. in der Haftung beschränkten Gesellschaften andererseits,  bei welchen die Weiterveräußerung von Anteilen in der Satzung reglementiert ist. Die Haftung ist in beiden Fällen auf die Einlage beschränkt.

Eine Aktiengesellschaft hat ihren Rechtsstatus durch hinzufügen des Kürzels „XK“ zu ihrem Namen kenntlich zu machen, eine geschlossene Gesellschaft durch Hinzufügung des Kürzels „XXK“.

Gründer einer Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich jedermann einschließlich von Ausländern sowie des Staates sein. Es sind auch EinMannGesellschaften zulässig. Bei geschlossenen Gesellschaften beträgt die maximale Zahl von Gründern 50; danach können jedoch ohne Beschränkung weitere Gesellschafter aufgenommen werden, ohne dass etwa wie in Russland[13] eine Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erforderlich würde. Die Gründer haften gemeinschaftlich für die Gründungskosten, doch können diese Kosten von der Gesellschaft übernommen werden.

Der Gründungsbeschluss ist innerhalb von zehn Geschäftstagen zu registrieren. Dem entsprechenden Antrag sind der Gründungsbeschluss, die Satzung der Gesellschaft, eine Bescheinigung über die Einzahlung der Eintragungsgebühren sowie eine Eröffnungsbilanz beizufügen; weitere Dokumente dürfen nicht verlangt werden. Anders als noch heute bei den Personengesellschaften bedarf die Gründung von Kapitalgesellschaften keiner notariellen Beurkundungen mehr. Zwar ist das mongolische Notariatswesen noch stark im Umbruch begriffen, dennoch bedeutet diese Änderung einen bedauerlichen Verlust an Klarstellungs  und Hinweisfunktion.

Die Satzung der Gesellschaft muss mindestens enthalten: Namen und Sitz der Gesellschaft, Zahl der genehmigten Anteile, Zahl der Vorzugsaktien (sofern vorhanden) sowie die damit verbundenen Rechte, Zahl der Mitglieder des Direktionsrates (sofern ein solcher vorgesehen ist),  über die gesetzlichen Mindestregelungen hinausgehende Befugnisse der Hauptversammlung, des Direktionsrates oder des Aufsichtsrates sowie das Geschäftsfeld der Gesellschaft. Spätere Satzungsänderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit in der Hauptversammlung.

7.2 Einlagen

Die Mindesteinlage bei Aktiengesellschaften beträgt umgerechnet rd. 10.000 Euro. Die Gründung der Gesellschaft setzt voraus, dass mindestens 30 % des satzungsmäßigen Nennkapitals und mindestens die gesetzliche Mindesteinlage eingebracht wurden. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gründerversammlung[14].  Die Gesellschaft ist zu liquidieren, wenn in den Bilanzen zweier aufeinanderfolgender Jahre die gesetzliche Mindesteinlage unterschritten wird. Die Liquidation kann auch von Gläubigern mit einem Mindestanteil von 10 % der Außenstände der Gesellschaft in Gang gesetzt werden. Verringert sich das Gesellschaftsvermögen durch Dividendenzahlungen um mehr als 25 %, sind die Gläubiger innerhalb von 10 Geschäftstagen schriftlich zu unterrichten. Die Gesellschaft kann eigene Aktien erwerben, Stammaktien jedoch nur bis zu einer jährlichen Obergrenze von 25 % der durchschnittlich ausgegebenen Stammaktien[15]. Eigene Aktien der Gesellschaft gelten als genehmigtes Kapital. Die Gesellschaft darf ferner mit Genehmigung des Direktionsrates oder der Hauptversammlung neue Aktien, Wandelanleihen, Optionen und Schuldverschreibungen ausgeben. Eine gesetzliche Zwangsrücklage wie in Russland[16] ist nicht erforderlich. Einzelheiten bezüglich Kapitalerhöhungen werden nicht geregelt[17].  

Die Satzung darf keine Obergrenzen für die Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern vorsehen. Satzungsmäßige Stimmrechtsbeschränkungen für bestimmte Angelegenheiten sind jedoch auch bei Stammaktien zulässig.

Außer den Stammaktien und den bei der Dividendenausschüttung bevorzugten, aber im Stimmrecht beschränkten Vorzugsaktien kennt das mongolische Recht noch sogenannte Goldene Aktien[18]. Eine solche Goldene Aktie kann sich die Regierung bei der Privatisierung von Staatsbetrieben vorbehalten. Sie ist zeitlich befristet und kann nicht weiterübertragen werden. Sie verbrieft kein Anteilsrecht, sondern gibt der Regierung ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Hauptversammlung, des Direktionsrates oder der Geschäftsführung, welche eine Änderung der Art der Geschäftstätigkeit, eine Umbildung der Gesellschaft, außergewöhnliche Transaktionen oder Preisänderungen für Produkte oder Dienstleistungen der Gesellschaft betreffen. Solche Entscheidungen werden erst wirksam, wenn die Regierung die Absicht bestätigt, von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch zu machen. Die Goldene Aktie ist damit ein Instrument, welches zur Verbesserung der öffentlichen Akzeptanz umstrittener Privatisierungsentscheidungen geeignet ist, dies aber durch beträchtliche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit des Unternehmens erkauft.

Die Inhaber von Aktien und sonstigen Wertpapieren der Gesellschaft sind in einem Register aufzuzeichnen. In der Praxis wird hierfür die Dienstleistung der Börse in Anspruch genommen, über welche Veräußerungen ohnehin abgewickelt werden[19].

Besitzt eine Gesellschaft mehr als 50 % der Anteile einer anderen Gesellschaft, so ist zusätzlich zu den beiden Einzelbilanzen eine konsolidierte Konzernbilanz zu erstellen. Es besteht jedoch keine Haftung für die Schulden der jeweils anderen Gesellschaften. Auch ist eine Überkreuzbeteiligung möglich, indem die beherrschte Gesellschaft Aktien der beherrschenden Gesellschaft hält oder erwirbt. Allerdings haben solche Anteile, so lange sie im Besitz der beherrschten Gesellschaft verbleiben, kein Stimmrecht. 

Über die Ausschüttung von Dividenden entscheidet der Direktionsrat bzw. die Hauptversammlung. Inhaber gleicher Arten von Aktien sind gleich zu behandeln. Die Zahlung der Dividenden kann in Form von Geld, Sachmitteln oder durch Wertpapiere erfolgen. Sie darf die Gesellschaft nicht in eine Insolvenz führen und das gesetzliche Mindestkapital nicht angreifen.  In der Praxis werden allerdings nicht zu hohe, sondern zu geringe Dividendenzahlungen beklagt.  Nur rund 10 % der Gesellschaften zahlen regelmäßig Dividenden, rund 70 % schütten Dividenden in unregelmäßigen Abständen aus, die übrigen Gesellschaften haben noch nie Dividenden geleistet. Soweit überhaupt Dividenden gezahlt werden, ist es angesichts der niedrigen Beträge für die Aktionäre häufig nicht attraktiv, ihnen zustehende Dividenden überhaupt in Anspruch zu nehmen.

7.3 Organe der Gesellschaft

Die Hauptversammlung ist das höchste Lenkungsorgan der Gesellschaft.  Sie ist ausschließlich zuständig u.a. für Änderungen der Satzung, Entscheidungen über eine Umbildung einer juristischen Person oder Liquidation der Gesellschaft, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Direktionsrates,  Beschlussfassung über Jahresbericht und Rechnungslegung, Genehmigung außergewöhnlicher Transaktionen im Sinne des Gesetzes, Erwerb eigener Aktien, vorbehaltlich der Satzung Festlegung der Gehälter und sonstiger Vergünstigungen für den Direktionsrat sowie für andere Fragen, zu denen die Satzung eine Entscheidung der Hauptversammlung verlangt. Gemäß dem Gesetz ist eine Hauptversammlung spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. In der Realität erfüllt allerdings nur ein Viertel der Gesellschaften diese Vorschrift[20].

Die Tagesordnung ist vom Direktionsrat in der Einladung mitzuteilen. Spätestens 45 Tage vor der Hauptversammlung können zusätzliche Tagungsordnungspunkte und Wahlvorschläge von Aktionärsgruppen, die mindestens fünf Prozent des Kapitals repräsentieren, eingebracht werden. Dieses Quorum verstößt nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs auch nicht gegen die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte von Minderheitsaktionären[21].

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von Vertretern von mindestens fünfzig Prozent des Gesellschaftskapitals erforderlich, es sei denn, dass die Satzung ein höheres Quorum festlegt. Die Beschlussfassung in einer Hauptversammlung erfolgt mit der Mehrheit des vertretenen Kapitals, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit verlangen. Der Verfassungsgerichtshof hat das (Kapital) Gesellschaftsgesetz von 1999 in einer Reihe von praktisch relevanten Punkten für verfassungswidrig erklärt. Dies betrifft u.a. die Bestimmung, dass das Stimmrecht von Aktieninhabern gesetzlich oder durch die Satzung der Gesellschaft beschränkt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof berief sich bei diesen Entscheidungen vor allem auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie sowie auf das ebenfalls in der Verfassung geregelte Verbot, in Ansehung der Eigentumsverhältnisse zu diskriminieren. Gemäß dem Gesetz ist eine Abstimmung durch Briefwahl nur bei außerordentlichen Hauptversammlungen zulässig; in der Praxis wird verbreitet jedoch auch bei regulären Hauptversammlungen so verfahren[22]. Eine notarielle Beurkundung von Entscheidungen der Hauptversammlung ist nicht erforderlich[23].

Als höchstes Gesellschaftsorgan zwischen den Hauptversammlungen sieht das mongolische Gesellschaftsrecht weder ein Board nach angelsächsischem Muster vor noch einen Aufsichtsrat nach deutschem Vorbild[24]. Vielmehr verfolgt es mit der Einrichtung eines Direktionsrates ähnlich wie in Russland[25] eine Mittelvariante[26]. Die Mitglieder des Direktionsrates werden durch die Hauptversammlung gewählt, wobei jeder Aktionär für jede Aktie soviel Stimmen hat, wie Sitze im Direktionsrat zu vergeben sind. Diese Stimmen können auf einen Bewerber kumuliert oder auf verschiedene Kandidaten aufgeteilt werden. Durch dieses Wahlverfahren wird es Minderheiten erleichtert, eine Vertretung im Direktionsrat zu erreichen[27]. Scheidet ein Mitglied durch langfristige Verhinderung oder Tod aus, kann der Direktionsrat eine andere Person bis zur nächsten Hauptversammlung kooptieren. Zu den Kompetenzen des Direktionsrates gehören insbesondere die Festlegung der Geschäftspolitik, die Berufung des Vorstandes, die Einberufung von Hauptversammlungen sowie die Festlegung der entsprechenden Tagesordnungen, die Ausgabe von Aktien und Wertpapieren, der Erwerb eigener Aktien,  die Vorbereitung wichtiger Finanzdokumente und die Bestellung von Prüfern, die Entscheidung über die Ausschüttung von Dividenden die Einrichtung von Vertretungen und Repräsentanzen, sowie die Genehmigung außergewöhnlicher Transaktionen. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, tagt der Direktionsrat mindestens einmal im Monat.

Sofern die Gesellschaftssatzung keine Kollegialführung vorsieht, wird eine Einzelperson zum Vorstand bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel für jeweils ein Geschäftsjahr. Der Vorstand kann Mitglied des Direktionsrates sein, darf diesem aber nicht vorsitzen. Die gleichzeitige Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben in anderen Unternehmen bedarf der Genehmigung des Direktionsrates. Rechte und Pflichten des Vorstandes sind im Bestellungsvertrag zu regeln[28], welcher auf Seiten der Gesellschaft vom Vorsitzenden des Direktionsrates zu unterzeichnen ist. Sofern der Bestellungsvertrag keine Beschränkungen vorsieht, ist der Vorstand in vollem Umfang zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt. Eine Registrierung solcher Beschränkungen sieht das Gesetz aber nicht vor[29]. Der Direktionsrat kann den Vorstand jederzeit abberufen.

Als weiteres Gesellschaftsorgan kennt das mongolische Aktienrecht noch einen Aufsichtsrat, welcher nach angelsächsischem Vorbild die Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung durch die Geschäftsleitung prüft und vor der Hauptversammlung zur Geschäftspolitik und den vorgelegten Finanzdokumenten Stellung nimmt[30].

Die Mitglieder des Direktionsrates und des Vorstandes sowie der Finanzchef, der Hauptbuchhalter sowie die anderen leitenden Angestellten haben ihren Pflichten gemäß der Satzung und den sonstigen internen Regelungen sowie gemäß Treu und Glauben und gemäß den Interessen der Gesellschaft zu erfüllen. Missverständlich geregelt sind die hieraus resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen für die leitenden Angestellten. Einerseits sollen sie ganz allgemein der Gesellschaft  für den durch eine ungesetzliche Handlung eingetretenen Schaden haften (so dass bei wörtlicher Auslegung noch nicht einmal ein Verschulden erforderlich wäre). An anderer Stelle wird dann jedoch eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft, Anteilseignern und Gläubigern von einer bewussten Schädigung abhängig gemacht[31]. Angesichts der ohnehin wenig präzisen Konturierung der Haftungstatbestände erscheint eine restriktive Auslegung zwingend, da sonst jede normale unternehmerische Übernahme von Verantwortung und Risiken für die Angehörigen der die Geschäftsleitung mit unabsehbaren persönlichen Risiken verbunden wäre[32], zumal die Durchsetzung solcher Ansprüche der Gesellschaft sehr effektiv ausgestaltet ist: Jeder Kleinaktionär kann unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung[33] solche Ansprüche für die Gesellschaft vor Gericht einklagen.

7.4 Finanzwesen

Das neue Kapitalgesellschaftsgesetz verzichtet im Unterschied zum bisherigen Recht auf detaillierte Vorgaben für Finanzdokumente und Rechnungslegung der Unternehmen; es verweist stattdessen auf die einschlägigen Regelungen in weiteren Gesetzen. Vorgeschrieben wird nur noch allgemein die Erstellung von Bilanzen, Gewinn und Verlustrechungen, CashFlowBerichten, Jahresberichten, Aufstellungen über im Berichtszeitraum erfolgte außergewöhnliche Transaktionen sowie entsprechende Erläuterungen und sonstige gesetzlich vorgesehene Informationen.

Die Anwendung der International Accounting Standards[34] wurde bereits durch das Buchführungsgesetz von 1993 vorgeschrieben[35]. Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer wurde 1997 privatisiert. Gemäß dem Buchführungsgesetz von 2002 sind die Buchungen in mongolischer Währung vorzunehmen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr[36]. Als grundlegende Finanzdokumente sind eine Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ein Bericht über die Kapitalentwicklung, ein Bericht über den cash flow sowie sonstige ergänzende Angaben jeweils vierteljährlich vorzulegen und durch einen unabhängigen Prüfer kontrollieren zu lassen. Einzelheiten der Berichterstattung legt das staatliche Wertpapierkommittee fest. Die vierteljährlichen Finanzberichte sind jeweils bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats zu erstellen (bis zum 25. Kalendertag bei konsolidierten Berichten), die Jahresberichte bis zum 10. bzw. 25. Februar des Folgejahres.

7.5 Unterrichtung der Aktionäre

Zu den der Hauptversammlung vorzulegenden Informationen gehört der Jahresabschluss, der Rechnungsprüfungsbericht, eine Übersicht über außergewöhnliche Transaktionen im Sinne des Gesetzes, Informationen zu den zur Wahl in den Direktionsrat oder Vorstand vorgeschlagenen Kandidaten, Informationen zu allen die Mitglieder des Direktionsrates oder des Vorstandes betreffenden Ausgaben der Gesellschaft, der Jahresbericht, sowie Erläuterungen zu allen anderen Tagesordnungspunkten einer Hauptversammlung. Diese Informationspflichten werden in der Praxis vielfach missachtet und häufig selbst Jahresberichte nicht ordnungsgemäß erstellt[37].

7.6 Umbildung der Gesellschaft

Die bereits im Zivilgesetzbuch erwähnten Fallgruppen der Umbildung von Gesellschaften werden gesellschaftsrechtlich insbesondere unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes eingehend ausgestaltet. Erforderlich ist jeweils, dass die Hauptversammlung über die Modalitäten der Umwandlung mit qualifizierter Mehrheit[38] beschließt. Außerdem sind je nach Lage der Dinge neue Satzungen auszuarbeiten, Abschluss bzw. Eröffnungsbilanzen aufzustellen sowie Regelungen bezüglich des Gesellschaftsvermögens zu treffen. Minderheitsaktionäre, die nicht für die Umbildung gestimmt haben, haben im Falle der Umwandlung, Verschmelzung oder Eingliederung das Recht, der Gesellschaft ihre Anteile zum Marktwert anzudienen. Die Umbildung wird mit Eintragung ins Handelsregister wirksam. Zusätzlich ist die Umwandlung binnen von drei Geschäftstagen der Börse und der Wertpapierkommission anzuzeigen sowie innerhalb von 15 Geschäftstagen allen Gläubigern und Geschäftspartnern schriftlich mitzuteilen[39].

Bei Entscheidungen über eine Umbildung sind ferner die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus dem Jahr 2000 zu beachten[40]. Danach dürfen marktbeherrschende Unternehmen, d.h. solche mit mindestens einem Drittel Marktanteil bei einer bestimmten Produktgruppe, Wettbewerber nicht durch Aktienerwerb übernehmen oder sich  mit diesen zusammenschließen oder verschmelzen. Sobald die im Gesetz vorgesehene Wettbewerbsbehörde eingerichtet sein wird, werden Umbildungen von Unternehmen bei der Wettbewerbsbehörde meldepflichtig sein. Diese hat ihrerseits  14 Tage Zeit, den Zusammenschluss zu prüfen. Diese Frist kann einmal um bis zu 14 Tage verlängert werden. Sofern nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt werden, kann der Zusammenschluss untersagt werden. Angesichts der noch ausstehenden Einrichtung der Wettbewerbsbehörde ist eine praktische Anwendung des Gesetzes bislang nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgt[41].

7.7 Schutzvorschriften bei außergewöhnlichen Transaktionen

Die Normierung von Regelungen für außergewöhnliche Transaktionen bildete einen der Schwerpunkte der Reform des Kapitalgesellschaftsrechts im Jahre 1999. Als außerordentlich werden Geschäfte gewertet, die mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals betreffen oder zur Veränderung des Bestandes ausgegebener Stammaktien um mehr als 25 % führen. Solche Geschäfte sind vom Direktionsrat einstimmig zu genehmigen und Minderheitsaktionäre haben ggfs. das Recht, ihre Anteile der Gesellschaft zum Marktpreis anzudienen[42].

Die Gefahr eines Interessenkonfliktes wird bei Geschäften zwischen der Gesellschaft und einem seiner leitenden Angestellten oder einem Angehörigen eines seiner leitenden Angestellten angenommen[43]. Möchte eine solche Person ein Geschäft mit der Gesellschaft abschließen, hat sie den Direktionsrat und den Rechnungsprüfer der Gesellschaft umfassend über ihre Absicht zu informieren. Das Geschäft kann geschlossen werden, wenn der Direktionsrat mehrheitlich zustimmt (wobei dem Antragsteller nahestehende Mitglieder des Direktionsrates kein Stimmrecht haben) und  außer in Bagatellfällen  auch die Hauptversammlung zustimmt. Wird ein Geschäft unter Verletzung der Regeln für Geschäfte, bei denen die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, abgeschlossen, so haftet die dafür verantwortliche Person der Gesellschaft für den ihr daraus entstandenen Schaden[44]. Solche Ansprüche können wiederum von jedem Minderheitsaktionär unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung eingeklagt werden[45]. Angesichts des mit den vorgeschriebenen Prozeduren verbundenen Aufwandes und Zeitverlustes wird in der Praxis kein Gebrauch von solchen Verfahren gemacht, wobei naturgemäß keine Daten darüber vorliegen, ob dies bedeutet, das von solchen Geschäften ganz Abstand genommen wird oder ob diese ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensweisen abgewickelt werden[46].

Gesonderte Bestimmungen gelten des weiteren für den Erwerb größerer Beteiligungen[47]. Bei Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Höhe von mindestens 5 % genügt eine nachträgliche Information der Wertpapiermarktkommission. Wer mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals erwerben möchte, muss hierfür ein förmliches, öffentliches Angebot gemäß den Bestimmungen des Wertpapiermarktgesetzes abgeben und dieses Angebot für mindestens 45 Tage aufrecht erhalten. Wird der Erwerb von mindestens einem Drittel des Aktienkapitals angestrebt, darf die betroffene Gesellschaft nur auf der Grundlage von Beschlüssen der Hauptversammlung Maßnahmen ergreifen, welche den geplanten Aktienerwerb stören könnten. Gelingt der Erwerb einer solchen Beteiligung, hat der Erwerber innerhalb von 60 Geschäftstagen den übrigen Aktionären ein Angebot zu unterbreiten, deren Aktien zu einem Preis zu erwerben, der nicht unter dem gewogenen Durchschnitt des Marktpreises der vorangegangenen sechs Monate liegen darf[48]. Steigt der Anteil eines Gesellschafters und seiner Angehörigen auf über 75 %, können die verbliebenen Minderheitsaktionäre ihre Anteile der Gesellschaft andienen.

Zu beachten sind schließlich die Bestimmungen des Wertpapiermarktgesetzes, welche es untersagen, unzutreffende Behauptungen im Zusammenhang mit Wertpapierhandel aufzustellen, preisrelevante Informationen zu unterschlagen (sei denn, es handelt sich um InsiderInformationen) der verfälschende, betrügerische, täuschende oder verschleiernde Informationen zu verbreiten. Ferner ist das Betreiben von InsiderHandel ausdrücklich verboten.

7.8 Besonderheiten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die geschlossene Gesellschaft unterscheidet sich von der Aktiengesellschaft vor allem durch eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit. Die Mindesteinlage beträgt umgerechnet nur rd. 1.000 Euro, also ein Zehntel der Mindesteinlagen bei Aktiengesellschaften. Die Gesellschaft kann einen Direktionsrat haben, kann aber auch auf ihn verzichten. In diesem Fall verteilen sich die diesem sonst zugewiesenen Kompetenzen auf die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ebenso ist der Aufsichtsrat verzichtbar und es bestehen weniger Unterrichtungspflichten. Bei geschlossenen Gesellschaften mit nicht mehr als 10 Gesellschaftern kann die Satzung Befreiungen von den Regelungen über Geschäfte, bei denen die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, vorsehen. Andererseits unterliegen Gesellschafter mit einer Mindestbeteiligung von 20 % am Gesellschaftskapital den gleichen strengen Missbrauchsregeln wie leitende Angestellte.

8. Genossenschaften

8.1 Gründung

Gemäß dem Zivilgesetzbuch ist die Genossenschaft als eine juristische Person definiert, zu welcher sich mehrere Personen zwecks gemeinschaftlicher Verfolgung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Anliegen zusammenschließen und welche über gemeinschaftliches Eigentums unter gemeinsamer Verwaltung verfügt. Die weiteren Einzelheiten werden im Genossenschaftsgesetz geregelt.

Zur Gründung einer Genossenschaft ist die Beteiligung von mindestens neun natürlichen oder zwei juristischen Personen erforderlich. Der Name der Genossenschaft muss über deren Tätigkeit Aufschluss geben und darf nicht die Namen der Genossen enthalten. Die Gründungsversammlung der Genossen hat eine Satzung zu beschließen, welche folgende Mindestangaben enthalten muss: Namen und Sitz der Genossenschaft, Namen und genaue persönliche Angaben der Genossen, Zweck und Gegenstand der Geschäftstätigkeit, vorgesehene Dauer der Geschäftstätigkeit, Bestimmungen über Frist und Form der Leistung der Pflichteinlagen, Höchstbetrag für freiwillige Zusatzeinlagen von Genossen, Bewertung der Einlagen, Berechnung und Aufteilung des Wirtschaftsergebnisses, Aufstellung des Jahresabschlusses, Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder, Änderungen der Mitgliedschaft, Leistungen an die Genossen, Geschäftsführung und Haftung der Geschäftsführung, Bildung von Rücklagen, Einrichtung von Zweigstellen oder Repräsentanzen, interne und externe Prüfung, Umbildung der Genossenschaft sowie Zugehörigkeit zu Prüfungsverbänden.

8.2 Mitgliedschaft, Organe, Geschäftstätigkeit

Die Mitgliedschaft eines Genossen endet durch Kündigung, Unmöglichkeit der weiteren Beteiligung infolge Umzugs, Übertragung des Geschäftsanteils, Tod oder Ausschluss aufgrund schwerer Pflichtverletzung. Neue Mitglieder können durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung aufgenommen werden. Änderungen der Mitgliedschaft sind der Registerbehörde mitzuteilen.

Durch den Beitritt erwirbt jedes Mitglied einen Geschäftsanteil, mit welchem alle genossenschaftlichen Rechte und Pflichten verbunden sind. Seinem entsprechenden Geschäftsanteil sind die jährlichen Gewinne bzw. Verluste zuzurechnen.  Er kann seinen Geschäftsanteil jederzeit frei übertragen. Der Geschäftsanteil ist auch vererblich. Für jeden Genossen gesondert ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem dessen Einlage nach Wert und Menge, der Wert seines Anteils an den Rücklagen sowie der Wert seines Anteils an sonstigen Zuwendungen an die Genossenschaft aufzulisten sind.

Organe der Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung als höchstes Organ, der Vorstand als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft sowie dem Aufsichtsrat als Prüfungsinstanz.

Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie entscheidet u.a. über Satzungsänderungen, Wahl der Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder sowie über den Jahresabschluss einschließlich der Verwendung des Jahresergebnis. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Genossen anwesend ist, und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Unabhängig von der Höhe seiner Einlage verfügt dabei jeder Genosse über eine Stimme. Nur wenn einem Genossen die persönliche Teilnahme unmöglich ist, kann eine Stimmabgabe durch einen Vertreter erfolgen.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er führt die Geschäfte zwischen den Versammlungen und vertritt die Genossenschaft rechtsgeschäftlich. Er hat mindestens zweimonatlich zu tagen und entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums. Vorstandsmitglieder haften den Genossen, wenn sie Genossenschaftsvermögen veruntreuen,  die Insolvenz der Genossenschaft verursachen oder Kredite aus dem Genossenschaftsvermögen gewähren, es sei denn, ihrem Handeln liegt ein entsprechender Beschluss der Genossenschaftsversammlung zugrunde. Der Oberste Gerichtshof hat eine Reihe praktisch bedeutsamer Streitfragen zur Auslegung des Genossenschaftsgesetzes durch einen allgemein anzuwendenden Kommentar[49] entschieden, wobei gerade Fragen der Haftbarkeit eine erhebliche Rolle spielten. Der Oberste Gerichtshof zielt in diesem Zusammenhang darauf ab, durch eine restriktive Handhabung solcher Haftungsansprüche die Stabilität der Genossenschaft und die Verantwortungsbereitschaft ihrer Organe zu stärken[50].

Für Forderungen Dritter haftet nur das Vermögen der Genossenschaft. Reicht dieses nicht aus, sind die Genossen verpflichtet, nachzuschießen, sofern die Satzung der Genossenschaft nichts anderes bestimmt. Angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Schwäche ist die Notwendigkeit, solche Nachschüsse in Anspruch zu nehmen, an der Tagesordnung.

Änderungen der Satzung können durch die Mehrheit der bei der Genossenschaftsversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens, der Höhe der Pflichteinlage, der Höhe der Nachschusspflicht, Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft sowie die Umbildung der Genossenschaft bedürfen jedoch der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

Dabei geht es insbesondere um Fragen der angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Schwäche praktisch besonders bedeutsamen Nachschusspflicht für Genossen, für die Entscheidung der Frage, ob eine Forderung aus dem Vermögen der Genossenschaft befriedigt werden kann, ist auf der Grundlage der Steuererklärung der Genossenschaft eine Saldierung von Soll und Haben vorzunehmen.

8.3 Liquidation

Die Genossenschaft ist durch Gerichtsbeschluss zu liquidieren, wenn sie zahlungsunfähig wird, die Mindestmitgliederzahl unterschreitet, einen nicht satzungsgemäßen Zweck verfolgt, wiederholt und schwerwiegend gegen das Gesetz verstößt oder sonstige Auflösungsgründe vorliegen. Reicht das Genossenschaftsvermögen zur Schuldendeckung nicht aus, so kann eine Nachschusspflicht bis zur Höhe der höchstmöglichen Zusatzeinlage beschlossen werden. Nach einer Liquidation verbleibendes Vermögen wird an die Genossen anteilig gemäß ihren Geschäftsanteilen ausgeschüttet.

9. Aufsicht über den Wertpapiermarkt

Das Wertpapiermarktgesetz gibt dem aus Vertretern von Regierung, Nationalbank und Parlament zusammengesetzten Wertpapierkommission eine theoretisch starke Stellung. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. die Börsenaufsicht, die Lizenzierung von Brokern, Wertpapiergesellschaften und weiteren Finanzdienstleistern einschließlich des Rechtes, diese Anbieter zur Reduzierung ihrer Gebühren zu zwingen sowie das Einschreiten gegen gesetzeswidrige Börsengeschäfte. Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf die Wertpapierkommission auch Inspektionen  durchführen. Bei Verstößen sieht das Wertpapiermarktgesetz Geldbußen in einer Höhe von umgerechnet bis zu 200 Euro sowie die Abschöpfung illegal gezogener Einkünfte vor. Wie bereits verschiedentlich deutlich wurde ist die praktische Wirksamkeit dieses Instrumentariums insgesamt gering.

10. Ausblick

Das Spannungsdreieck zwischen Anlegerschutz und Gerechtigkeit besonders für kleine Anteilseigner, dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Gläubigerinteressen sowie der Handlungsfähigkeit der Unternehmen wird bei den Aktiengesellschaften besonders deutlich. Populären Versuchen, den Kleinanlegerschutz durch staatliche Reglementierung zu verbessern, sind gerade in einem Transformationsland wie der Mongolei durch wirtschaftliche Zwänge von vornherein enge Grenzen gesetzt. Die verbreitete Missachtung zentraler aktienrechtlicher Regelungen spiegelt nicht nur die mangelnde Durchschlagskraft der staatlichen Wertpapiermarktkommission wider als vor allem das Fehlen interessierter und durchsetzungsfähiger Anleger, insbesondere größerer institutioneller Anleger[51]. Auch besteht für die Gesellschaften kein ökonomischer Druck, auf die Interessen kleinerer Anleger Rücksicht zu nehmen, da die Börse derzeit als Kapitalgeber für Investitionen des Unternehmens faktisch ausscheidet. Zusätzliche Reglementierungen zugunsten von Kleinanlegern würden die Attraktivität der Aktiengesellschaft als Anlageform letztlich nur noch weiter schmälern. Eine fundamentale Besserung kann nur in dem Maße erwartet werden, in dem einerseits die Aktiengesellschaften für sich die Vorteile des "shareholder value" entdecken und indem andererseits durch gestiegene Sparrücklagen der Bevölkerung oder das Auftreten signifikanter institutioneller Anleger eine echte Nachfrage entsteht. Insofern hat die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Stärkung der Rechte von Kleinstaktionären keinen Beitrag zur Verbesserung der Verhältnisse am Aktienmarkt geleistet.

Zweischneidig erscheint auch die Wirkung der durch die Reform von 1999 eingefügten differenzierten Schutzbestimmungen vor außergewöhnlichen Transaktionen und die umfassende Haftung eines großen Kreises als leitende Angestellte eingestufter Personen. In einem kleinem Land mit weitverzweigten Familien wird dadurch die praktische Handhabung auch normaler unternehmerischer Transaktionen aufwändig[52] und risikoreich, während bei tatsächlichen Missbräuchen nach wie vor zahllose faktische Verschleierungsmöglichkeiten offen stehen. 

Dagegen wird das Potenzial des Handelsregisters zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs bei gleichzeitiger Sicherheit durch das handelnde Unternehmen nicht ausgeschöpft. Ähnlich könnte die Wiedereinführung der Pflicht zur notariellen Beurkundung wichtiger aktienrechtlicher Vorgänge sowohl für die Unternehmen wie für deren Geschäftspartner vorteilhaft sein. Im Interesse des Geschäftsverkehrs könnte auch über eine Verschärfung der Bestimmungen zur Bewertung von Sacheinlagen nachgedacht werden[53].

Die geringe Verbreitung handelsrechtlicher Personengesellschaften dürfte weniger Mängeln der gesetzlichen Grundlagen zuzuschreiben sein. Ein wichtiger Faktor dürfte vielmehr das Fehlen einer Tradition für diese Unternehmensformen sein[54]. Angesichts nach wie vor durchweg äußerst bescheidener Privatvermögen ist  zudem die unbeschränkte persönliche Haftung eines Gesellschafters nur in seltenen Fällen ein überzeugendes Geschäftsargument.

Umgekehrt zeigt die weite Verbreitung der flexibleren, unbürokratischeren geschlossenen Gesellschaft, dass diese Rechtsform den aktuellen Bedürfnissen des Wirtschaftslebens am besten entspricht.

Ebenfalls lebhafte Anwendung findet die Rechtsform der Genossenschaft, welche einen offensichtlich geeigneten Rahmen für bestimmte Formen der Geschäftstätigkeit bietet. Die inzwischen gesammelten Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes erlauben es, die bisherigen Regelungen weiter zu präzisieren und zusätzliche Antworten auf bedeutsamer gewordene Fragen wie Buchführung und Rechnungsprüfung, Sicherung der Einlagen sowie Kreditgewährung zu geben[55].


 

(*)  Der Verfasser war von 1998 bis 2001 im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH als Regierungsberater für Zivil und Wirtschaftsrecht im Justizministerium sowie für Handelspolitik im Handelsministerium der Mongolei tätig.

[1] Vgl. Nelle, Privatisierung in der Mongolei erhält neuen Auftrieb, WiRO 2001, S. 325ff.

[2] Vgl. Nelle, Investieren in der Mongolei, WiRO 2002, S. 263 ff.

[3] Für 2002 wird mit einem Wachstum von gut 8 % gerechnet, vgl. News from Montsame vom 11.10.2002.

[4] BGBl. II 1996, S. 51 ff., 2598 ff., Nelle, Investieren in der Mongolei, WiRO 2002, S. 263 ff. Eine vollständige Auflistung der 34 Staaten, mit welchen die Mongolei Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat, ist im Internet unter www.investmongolia.com/appendix2.htm abrufbar. Am 01.03.1993 wurde ferner mit der Europäischen Union ein Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschlossen.

[5] Die Entwicklung des Bruttosozialprodukts entspricht – allerdings von sehr niedriger Basis ausgehend – derjenigen Ungarns oder Tschechiens, vgl. Sloek, Systemwandel und Geldpolitik – Lehren aus der mongolischen Erfahrung, in: Mongolische Notizen 9 (2000), S. 31 ff. Zu den Investitionsbedingungen in der Mongolei vgl. Nelle, Investieren in der Mongolei, WiRO 2002, S. 263 ff., zur Entwicklung des Arbeitsmarkts vgl. Nelle, Das neue Arbeitsrecht der Mongolei, ZIAS 15 (2001), S. 73 ff.

[6] Vgl. Stelter/Günther, Rechtliche Aspekte der marktwirtschaftlichen Transformation in der Mongolei, OsteuropaRecht 38 (1992), S. 304 ff.

[7] Vgl. Stelter/Günther, Rechtliche Aspekte der marktwirtschaftlichen Transformation in der Mongolei, OsteuropaRecht 38 (1992), S. 309.

[8] Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff.

[9] Zur vergleichbaren Rechtslage in Polen s. Tereskiewicz, Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler im polnischen Gesellschaftsrecht, WiRO 2002, S. 97 ff.

[10] Zur abweichenden Konzeption der Partnerschaft im polnischen Recht s. Tereskiewicz, Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler im polnischen Gesellschaftsrecht, WiRO 2002, S. 97 ff.

[11] Zur vergleichbaren Rechtslage in Polen s. Tereskiewicz, Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler im polnischen Gesellschaftsrecht, WiRO 2002, S. 98.

[12] Zur vergleichbaren Rechtslage in Polen s. Tereskiewicz, Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler im polnischen Gesellschaftsrecht, WiRO 2002, S. 99.

[13] Vgl. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 39.

[14] Zur vergleichbaren Rechtslage in Russland s. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 31; zur Problematik in Tschechien Bohata, Tschechische Republik: Die neuen allgemeinen Bestimmungen über die Gesellschaften, WiRO 2001, S. 211 ff.

[15] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 100 ff.

[16] Vgl. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 32.

[17] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff, Ziff. 73 ff.

[18] Zu goldenen Aktien in der EU vgl. EuGH vom 04.06.2002, NJW 2002, S. 2303 ff., Krause, Von "goldenen Aktien", dem VWGesetz und der Übernahmerichtlinie, NJW 2002, S. 2747 ff.

[19] Vgl. Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 5.

[20] Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 7.

[21] Vgl. Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, WiRO 2002, S. 318.

[22] Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 7.

[23] Zur vergleichbaren Rechtslage in Russland s. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 36.

[24] Zu den beiden Modellen vgl. Davies, Struktur der Unternehmensführung in Großbritannien und Deutschland: Konvergenz oder fortbestehende Divergenz? ZGR 2001, S. 268 ff.

[25] Vgl. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 36 ff.

[26] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 112 ff.

[27] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 117 ff.

[28] Zur vergleichbaren Rechtslage in Russland s. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S.37.

[29] Im Interesse des gutgläubigen Geschäftsverkehrs ist deshalb anzunehmen, dass solche Beschränkungen nur gegenüber Geschäftspartnern wirksam sind, welche diese Beschränkungen kennen.

[30] Zur internationalen Verbreitetheit derartiger Aufsichtsräte vgl. Hommelhoff, Die OECDPrinciples on corporate Governance  ihre Chancen und Risiken aus dem Blickwinkel der deutschen corporate governanceBewegung, ZGR 2001, S. 256 ff.

[31] In Russland genügt eine zumindest schuldhafte Pflichtverletzung, s. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 38.

[32] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 121.

[33] Das gesetzlich zunächst vorgesehene Quorum von 1 % wurde inzwischen vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, vgl. Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, WiRO 2002, S. 318.

[34] Vgl. hierzu Wymeersch, Gesellschaftsrecht im Wandel: Ursachen und Entwicklungslinien, ZGR 2001, S. 316.

[35] Vgl. ausführlich Narayan/Reid, Financial Management and Governance Issues in Mongolia, ADBBericht Nr. 5877, Manila/Ulaanbaatar 2000, S. 30 ff.

[36] Die im Kapitalgesellschaftsgesetz vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft dürfte durch das neuere Buchführungsgesetz obsolet geworden sein..

[37] Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 7.

[38] Das Gesetz quantifiziert die erforderliche Mehrheit nicht, in der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass eine 3/4Mehrheit erforderlich ist, vgl. Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 3.

[39] Zu in anderen Rechtsordnungen realisierten Optionen zum besseren Schutz des Geschäftsverkehrs vgl. Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 45 ff.

[40] Vgl. Heinemann/Gebhardt, Wettbewerbsrecht in Transformationsstaaten am Beispiel der Mongolei, ZVglRWiss 98 (1999), S. 74 ff.

[41] Nach Auskunft der Vorsitzenden der Zivilkammer beim (zweitinstanzlichen und in der Mongolei für wirtschaftsrechtliche Steitigkeiten faktisch primär zuständigen) Zivilkammer des Hauptstadtgerichts Byambaa ist dort bislang ein einziges Verfahren mit wettbewerbsrechtlichen Bezug anhängig geworden.

[42] Zu den international divergierenden Einstellung zu diesem Instrument vgl. Wymeersch, Gesellschaftsrecht im Wandel: Ursachen und Entwicklungslinien, ZGR 2001, S. 318 ff.

[43] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 88 ff.

[44] Zur vergleichbaren Rechtslage in Russland s. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 40.

[45] Das gesetzlich zunächst vorgesehene Quorum von 1 % wurde inzwischen vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, vgl. Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, WiRO 2002, S. 318.

[46] Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 6.

[47] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff., Ziff. 92 ff. Auf die Bestimmungen des mongolischen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde bereits im vorigen Abschnitt hingewiesen.

[48] Diese Bestimmung basiert auf russischen und englischen Vorbildern; ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, dass die russische Parallelbestimmung nur in großen Gesellschaften mit mindestens 1000 Teilhabern anwendbar ist; vgl. Gutbrod, Das neue russische Aktienrecht, WGOMfOR 1996, S. 39.

[49] Vgl. Naranchimeg, Mongolian Sources of Law, in: General council of courts (Hg.), The Mongolian Benchbook – A Practical Manual for Judges, Ulaanbaatar 1998, S. 5.

[50] Vgl. Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung in der Mongolei, WiRO 2001, S. 191.

[51] Vgl. Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 4; zur Bedeutung des Vorhandenseins institutioneller Anleger vgl. a. Wymeersch, Gesellschaftsrecht im Wandel: Ursachen und Entwicklungslinien, ZGR 2001, S. 316.

[52] Vgl. Econsulting, Shareholders Rights in Mongolia, Ulaanbaatar 2002, S. 5.

[53] Vgl. dazu Avilov et al., General Principles of Company Law for Transition Economies, Journal of Corporation Law 24 (1999), S. 190 ff, Ziff. 58.

[54] Im Unterschied zu den Transformationsländern Mittel und Osteuropas, s. Tereskiewicz, Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler im polnischen Gesellschaftsrecht, WiRO 2002, S. 97 ff.

[55] Vgl. Cooperative Law to be Renewed, Mongol Messenger vom 28.08.2002.

 


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Last Update: 10. September 2006