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Familienrecht, Standesamtswesen

Herausgeber: Dr. Dietrich Nelle


Literaturhinweise
Barkmann: Die mongolische Familie im Transformationsprozess, in: Mongolische Notizen, Nr. 11/2002, S. 8 ff.
Nelle: Länderbericht Mongolei, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (mit deutscher Übersetzung der wichtigsten Rechtsgrundlagen).

4.1 Auslandsadoptionserlass (Quelle: Nelle, Chronik der Rechtsentwicklung - Mongolei in: Wirtschaft und Recht in Osteuropa (WiRO) 2002, S. 287 ff.)

Der Ministerialerlass über das Verfahren bei grenzüberschreitenden Adoptionen wurde neu gefasst, nachdem die Mongolei 2001 der Haager Konvention über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Adoption vom 29.05.1993 beigetreten ist und auch kurz darauf das Ausländerrecht grundlegend reformiert wurde (Gemeinsamer Erlass Nr. 1000/32 des Mongolischen Ministeriums für Justiz und Innere Angelegenheiten sowie des Mongolischen Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom September 2001).  Ein Antrag auf Adoption eines Kindes mit mongolischer Staatsangehörigkeit durch im Ausland oder in der Mongolei befindliche Ausländer ist nunmehr bei der aufgrund des Ausländergesetzes neu gebildeten Ausländerbehörde einzureichen. Bei Ehepaaren ist ein mindestens fünfjähriges Zusammenleben erforderlich, es können aber auch allein stehende Frauen adoptieren. Die annehmende Person darf das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Die leiblichen Eltern bzw. ggfs. der Vormund müssen der Adoption zustimmen. Bei Kindern, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben, ist außerdem deren eigene Zustimmung erforderlich. Eine positive Entscheidung der Ausländerbehörde ist in Gegenwart der Annehmenden sowie der leiblichen Eltern bzw. des Vormundes in das Personenstandsverzeichnis einzutragen. Die Adoption kann durch gerichtliches Urteil für ungültig erklärt werden, wenn das Kind schlecht behandelt wird, die Annehmenden die Elternrechte missbrauchen oder wenn die Adoptionsentscheidung aufgrund falscher Unterlagen erschlichen wurde. Die Eltern sind verpflichtet, das Kind über sein Herkunftsland und ggfs. Über seine leiblichen Eltern aufzuklären. Die praktische Bedeutung der Auslandsadoptionen ist derzeit allerdings noch gering, 2001 wurden 26 mongolische Kinder von ausländischen Paaren adoptiert.

4. 2 Namensrecht (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Die Namensführung von Mongolen ist oft verwirrend, da nicht zwischen Vor- und Nachnamen im westlichen Sinne unterschieden wird. Der sogenannte „volle Name“ wird gleichermaßen im privaten wie im offiziellen Verkehr verwendet, nach ihm sind Telefonbücher und öffentliche Register geordnet. Zur besseren Unterscheidung wird vor allem im offiziellen Verkehr der Vatersname, meistens in der Genitivform, gerne auch mit dem Anfangsbuchstaben oder der Anfangssilbe abgekürzt, vorangestellt.

Einen Familiennamen im westlichen Verständnis gab es in der Mongolei traditionell nicht.  Die Verwendung der gut 1200 Stammes-Namen diente vor allem der Vermeidung der angesichts der äußerst geringen Bevölkerungsdichte naheliegenden Gefahr von Ehen innerhalb derselben Familie sowie der Erleichterung des Auffindens entfernter Verwandter im Fall der Bedürftigkeit. Nachdem im Jahre 1925 mit der Abschaffung der Adelstitel ein dezidierter Bruch mit der Feudalvergangenheit vollzogen wurde, gerieten die alten Stammes-Namen fast vollständig in Vergessenheit. Mit zunehmender Belebung der Wirtschaftstätigkeit wird es aber zunehmend problematisch, dass viele Personen nicht nur selber einen häufigen Namen tragen, sondern oft auch der Vatersname ähnlich häufig ist, so dass eine Unterscheidung auch bei Gebrauch des vollen Namens schwierig ist. Durch ein ehrgeiziges, von weltweiter Aufmerksamkeit begleitetes Projekt sollen in der Mongolei nunmehr die alten Namen als zusätzlich zum Vatersnamen zu führende Beinamen eingeführt werden. Soweit der alte Stammes-Name nicht mehr zu ermitteln ist (oder auch der Betreffende ihn in der Praxis nicht ermitteln will), kann der Name frei gewählt werden. Dies hat dazu geführt, dass inzwischen rund 60 % der Eintragungen auf den Namen Borjigon, den Stammesnamen von Tschingis Khan, lauten.

4.3 Eherecht (Quelle: Dr. Dietrich Nelle, Bonn)

Beide Ehekandidaten müssen volljährig sein, mindestens einer von beiden muss die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, es darf kein Ehehindernis vorliegen und beide müssen sich einig sein. Eine gleichgeschlechtliche Ehe ist ebenso wie die Polygamie ausgeschlossen. Ehehindernisse liegen in der Wirksamkeit einer früheren Ehe, der Minderjährigkeit mindestens eines der Beteiligten, dem Bestehen unmittelbarer Verwandtschaft  (dazu zählen Eltern, Großeltern und Enkel, die Nichterwähnung der Geschwister ist ein Redaktionsversehen), eines Vormundschaftsverhältnisses oder eines Adoptivverhältnisses zwischen den beiden Partnern sowie erbliche chronische Geistesschwäche eines der Partner.

Ein Aufgebot ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Ehekandidaten sich in Gegenwart von Zeugen beim Standesamt registrieren lassen.  Die Heiratskandidaten müssen außerdem ein Gesundheitszeugnis ihrer örtlichen Gesundheitseinrichtung einreichen, bei Anzeichen einer Geschlechtskrankheit, von HIV, Tuberkulose oder Geisteskrankheit ist auch eine Untersuchung in der entsprechenden Spezialklinik durchzuführen. Den Heiratskandidaten sind die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen und zu erläutern, sie sind zur Familienplanung zu beraten und ggfs. über die Konsequenzen der vorgenannten Krankheiten aufzuklären. Im übrigen sind die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung vertraulich zu behandeln.

Beide Ehegatten haben die gleichen Rechte und Pflichten in allen Angelegenheiten des Ehelebens. Eigentum gehört grundsätzlich allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich und alle haben die gleichen Rechte daran. Sondereigentum eines Ehegatten besteht nur an eingebrachten Dingen, durch Erbgang oder Schenkung erworbenem Vermögen einschließlich evtl. Ersatzgüter, Taschengeld, geistigem Eigentum, Einkommen aufgrund besonderer Talente, Fähigkeiten oder Leistungen sowie an berufsnotwendigen Gegenständen. Während der Ehe besteht wechselseitige Unterhaltspflicht. Namensrechtliche Auswirkungen ergeben sich aus der Eheschließung nicht, beide Teile führen ihre bisherigen Namen unverändert fort.

Auflösungsgründe Ehe sind Tod, Scheidung und Nichtigkeitserklärung. Für eine Scheidung genügt grundsätzlich ein einvernehmlicher Antrag der Ehegatten oder die Klage eines der beiden Ehegatten bzw. des Vormundes eines minderjährigen Ehegatten. Die Scheidung ist jedoch verboten, wenn die Frau schwanger oder ein Kind von unter einem Jahr vorhanden ist oder der Beklagte schwer erkrankt ist. Das Scheidungsverfahren kann vor dem Standesamt durchgeführt werden, wenn keine Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind und kein Vermögensstreit geführt wird. Nachehelicher Unterhalt wird nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen gewährt. Das gemeinschaftliche Vermögen ist grundsätzlich gleichmäßig auf alle Familienmitglieder einschließlich der Kinder und der nicht arbeitsfähigen Erwachsenen im Haushalt aufzuteilen.

Link:
Family Law 1 Aug 1999


   

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Last Update: 03. Januar 2021